Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 43 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/43#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 42 Absatz 2 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/43#abs-2 (2) Die weitere Einführungszeit beträgt höchstens drei Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/43#abs-3 (3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes.